Wo bin ich :Der VfL :Satzung
Der VfL
Uwe Bronnert am 23.09.2012
Satzung des VfL-Kirchen 1883 e. V.
- Verein für Leibesübungen Kirchen 1883 e. V. -

Vom 03. März 1989 mit Änderungen vom 08. März 1991 (§ 5, Punkt 4), 14. März 1997 (§ 6 Abs. 2, 1. Satz), 13. März 1998 (§ 2 Abs. 3, § 3 und § 5 Abs. 4) und 09. März 2012 (§ 1 Abs. 2, 8. – 10. Satz)


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 15. Aug. 1883 in Kirchen gegründete Verein führt seit 1950 den Namen „Verein für Leibes-übungen Kirchen 1883 e. V.“, abgekürzt: VfL-Kirchen 1883 e. V. Sitz des Vereins ist Kirchen (Sieg). Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist partei-politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung (Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-mäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person sein. Die Anmeldung in den Verein geschieht schriftlich beim Vorstand, welcher auch über die Aufnahme zu befinden hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Mitglieder haben vom vollendeten 16-ten Lebensjahr an Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder sind vom vollendeten 18-ten Lebensjahr an wählbar. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16-ten Lebensjahr an gewählt werden.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
b) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
c) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(1) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
(2) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
(3) Wegen unehrenhafter Handlungen.
d) Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiters, wenn das Mitglied den Beitragsverpflichtungen für ein laufendes Geschäftsjahr nicht bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres nachgekommen ist und keine Stundungszusage des geschäftsführenden Vorstandes vorliegt.
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann nur durch Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes erfolgen.


§ 3 Ehrungen

1. Mitglieder, die 70 Jahre alt geworden sind und mindestens 25 Jahre dem VfL Kirchen angehören, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Personen, die sich in ganz besonderer Weise um den VfL Kirchen oder vereinsintern verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden.
3. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind beitragsfrei. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
4. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können beitragsfrei gestellt werden, wenn sie in den letzten 15 Jahren Mitglied des VfL Kirchen waren.


§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand.
aa) Als geschäftsführender Vorstand.
ab) Als erweiterter Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten 3 Monaten statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung in der Rhein-Zeitung oder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchen „Kirchen aktuell“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer(in)
dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)
dem/der Kassierer(in)
dem/der stellvertretenden Kassierer(in)
dem/der Schriftführer(in)

b) als erweiterter Vorstand:

bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Turnwart bzw. der Turnwartin
den Abteilungsleiter(innen)
dem/der Jugendvertreter(in)

c) weitere Organe des Vereins, z. B. Jugendausschuss, können im Bedarfsfall gebildet werden.

2. Wahl des Vorstandes:

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre – ggf. für ein Jahr - gewählt. Die Wahlen finden bei mehreren Vorschlägen geheim auf demokratischer Grundlage statt. Erfolgt nur ein Vorschlag, kann per Akklamation gewählt werden.

3. Vorstandstätigkeit:

a) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
b) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamt-vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Aus-scheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
c) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Abteilungen.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
e) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.


§ 7 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, dem Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung sowie die Erhöhung eines Sonderbeitrages bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamt-vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm be-stimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Finanzen

1. Der Vorstand hat das Recht, i. S. der Satzung über das Vereinsvermögen zu verfügen und die Pflicht, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.
3. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festge-legt. Der Beschluss bedarf einfacher Mehrheit.
4. Dem Vorstand bleibt es überlassen, in Sonderfällen auf Antrag bei wirtschaftlicher Notlage einzelner Mitglieder, den Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragsermäßigung kann nur auf Zeit ausgesprochen werden. Ein Anspruch auf Beitragsermäßigung besteht nicht.


§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mit-gliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungen gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantra-gen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.


§ 11 Disziplinarmaßnahmen

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei unsportlichem Verhalten auf Zeit oder auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit von jeder sportlichen Betätigung innerhalb des Vereins auszuschließen.


§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom erweiterten Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mit-gliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an-wesend sind. 4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Ver-mögen an die Ortsgemeinde Kirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege der Leibesübung zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


5242 Kirchen, 3. März 1989


Nach oben


Copyright 2004 by VfL Kirchen
CMS und Design by JUMP